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BGH-Urteil: Holen Sie sich Ihre Maklergebühr zurück!2016 bis heute!

Rechtsanwalt Felix Thiede

Rechtsanwalt Felix Thiede

Kanzlei Pyr AIdion

Für über 1.600 Makler können wir belegen, wann der Maklervertrag unwirksam war.

Erfahren Sie in Sekunden, wie Ihre Chancen stehen! Inklusive Zinsberechnung!
Vertretung zu normalen Rechtsanwaltsgebühren oder Erfolgshonorar!

Maklergebühr-Rückforderung prüfen

Optional — wenn Sie den Betrag nicht parat haben, können Sie ihn später nachtragen.

Bitte geben Sie den ungefähren Zeitraum an, zu dem Sie den Maklervertrag geschlossen haben. Der Vertragsschluss findet typischerweise nach der ersten Kontaktaufnahme und vor Erhalt des (detaillierten) Exposés statt.

Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

Nach dem BGH-Urteil vom 09.10.2025 (I ZR 159/24) können Sie Ihre Maklergebühr – auch Maklerprovision, Courtage oder Maklerlohn genannt – zurückfordern, wenn Sie als Immobilienkäufer zwischen 2016 und heute einen Maklervertrag online abgeschlossen haben, bei dem der Button nicht mit „zahlungspflichtig bestellen“ nach § 312j Abs. 3 BGB beschriftet war. Der Maklervertrag ist in diesen Fällen unwirksam, sodass die gezahlte Provision nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden kann. Unsere Rechtsanwaltskanzlei prüft Ihren Anspruch und vertritt Sie direkt – zurückbekommen, was Ihnen zusteht!

Ihre Kanzlei

Pyr AIdion Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Pyr AIdion Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen spezialisierte Kanzlei. Durch den Einsatz modernster IT-Infrastruktur und künstlicher Intelligenz bearbeiten wir eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle mit höchster Effizienz — und geben diesen Kostenvorteil direkt an unsere Mandanten weiter. Unsere forensische Datenbank umfasst bereits knapp 3.000 Maklerunternehmen und wächst mit jedem neuen Fall. Dieses gebündelte Wissen stärkt die Argumentation in jedem einzelnen Verfahren.

Felix Thiede ist Gründer und Geschäftsführer der Pyr AIdion Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er ist ein auf Konfliktlösung spezialisierter Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei gunnercooke*. Er bringt Erfahrung aus weltweit führenden Großkanzleien mit: Skadden, Quinn Emanuel und Ashurst. Unter anderem hat er an hochkomplexen Streitigkeiten mit Streitwerten in Milliardenhöhe mitgewirkt — darunter auch Massenverfahren, sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite.

* Dieses Verfahren wird von Rechtsanwalt Felix Thiede persönlich und nicht im Rahmen seiner Tätigkeit bei gunnercooke betrieben.

Der „zahlungspflichtig bestellen“-Button fehlt bei Millionen von Maklerverträgen. Wir setzen neuste IT-Tools ein, um hohe Fallzahlen mit größtmöglicher anwaltlicher Expertise zu bearbeiten. Dadurch sinken die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit so sehr, dass wir mit unseren Mandanten die Vertretung zu gesetzlichen Gebühren vereinbaren können.

Wir arbeiten grundsätzlich zu gesetzlichen Gebühren. Gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind die Mindestvergütung, die Rechtsanwälte verlangen müssen. Sie erhalten also erstklassige Großkanzlei-Expertise, ohne Großkanzlei-Preise zu bezahlen. Zusätzlich bieten wir in geeigneten Fällen sogar eine Vertretung gegen Erfolgshonorar an, sodass Sie Ihr Kostenrisiko verringern können.

Das BGH-Urteil einfach erklärt: Ihr Weg zur Rückzahlung der Maklergebühr

Wie wir arbeiten – und warum Teilen Ihren Fall stärkt!

Datenbank statt Erinnerung. Unser Team aus Rechtsanwälten und Informatikern hat mit IT-forensischen Methoden bereits knapp 3.000 Immobilienmakler systematisch geprüft. Für über 1.600 Makler wissen wir, wann der Maklervertrag unwirksam war. Sie müssen sich an nichts erinnern! Hier erfahren Sie mehr über uns.

Stetig bessere Beweislage. Unsere Datenbank wird mit jedem Fall stärker. Mehr Betroffene bedeuten eine bessere Beweislage – auch für Ihren Fall.

Wenn Sie diese Seite weiterempfehlen, stärken Sie also direkt die Datenbasis, auf der Ihr eigener Fall aufbaut.

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Die kostenlose Prüfung ist unverbindlich. Es entstehen keine Kosten und keine Verpflichtungen.

Häufige Fragen

So funktioniert es

  • In drei Schritten:

    1. Kostenlose Ersteinschätzung. Sie geben den Namen des Maklerunternehmens und den ungefähren Vertragszeitraum ein. Unsere ständig anhand neuer Fälle „lernende“ Datenbank kann für über 1.600 Makler bereits vorhersagen, ob der gesetzlich vorgeschriebene „zahlungspflichtig bestellen“-Button zum Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses vorhanden war. Sie erhalten sofort und kostenlos eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.


    2. Mandatierung. Im Anschluss an die Ersteinschätzung können Sie die weiteren Angaben machen, die wir zur Vorbereitung der Mandatierung benötigen. Dafür benötigen wir insbesondere Ihren Maklervertrag, den Nachweis, dass Sie die Provision gezahlt haben, sowie die E-Mail des Maklerunternehmens (oder ggf. von Plattformen wie ImmoScout24) mit dem Link zum Exposé/Maklervertrag. Die Beauftragung kann zu gesetzlichen Gebühren oder auf Erfolgshonorarbasis erfolgen, selbstverständlich unter Berücksichtigung von Rechtsschutzversicherungen. In Kürze bieten wir außerdem eine Prozessfinanzierung an.


    3. Durchsetzung. Nach der Mandatierung übernehmen wir alles Weitere: Wir fordern den Makler zur Rückzahlung Ihrer Provision auf und führen Vergleichsverhandlungen – ob es zu einem Vergleich kommt, entscheiden natürlich Sie. Wenn der Makler zu keiner Einigung bereit sein sollte, setzen wir Ihren Anspruch gerichtlich durch. Hierfür greifen wir auf unsere hochkarätige Erfahrung in der Führung komplexer Rechtsstreitigkeiten zurück, die üblicherweise Unternehmen vorbehalten bleibt.
  • Unsere Datenbank enthält bereits Informationen zu knapp 3.000 Maklerunternehmen. Für über 1.600 Makler können wir belegen, wann der Maklervertrag unwirksam war. Sie lernt mit jedem neuen Fall. Denn jeder Mandant liefert weitere Erkenntnisse darüber, wann welcher Makler den „zahlungspflichtig bestellen“-Button eingeführt hat. Je mehr Betroffene mitmachen, desto stärker wird die Beweislage — auch für Ihren Fall. – Und keine Sorge, sollte unsere Datenbank zu Ihrem Makler noch keine konkreten Daten enthalten, lässt sich ein bestehender Anspruch dennoch ohne weiteres durchsetzen.

    Gleichzeitig entsteht durch eine hohe Zahl an Mandanten erheblicher Verhandlungsdruck: Für einen Makler, der sich einer Vielzahl gleichgelagerter Rückforderungen gegenübersieht, ist eine zügige Einigung wirtschaftlich oft die bessere Wahl als zahlreiche Einzelprozesse mit den damit verbundenen Zusatzkosten (Gerichtskosten, eigene und gegnerische Rechtsanwaltskosten). Davon profitieren Sie direkt - durch schnellere Ergebnisse.


    Zuletzt: Unser Team bringt jahrelange Erfahrung aus weltweit führenden Wirtschaftskanzleien mit — in Verhandlung wie vor Gericht. Weil Fälle zur Rückforderung von Maklergebühren sehr ähnlich gelagert sind, profitieren alle unsere Mandanten von einer juristischen Exzellenz, die sonst großen Unternehmen vorbehalten ist.
  • Hinter maklergebuehr-zurueck.de steht die Pyr AIdion Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegründet von Rechtsanwalt Felix Thiede (LL.M. Eur., M.A. Phil.). Felix Thiede ist zugleich Partner für Dispute Resolution bei der internationalen Wirtschaftskanzlei gunnercooke* und bringt jahrelange Erfahrung aus international führenden Großkanzleien wie Skadden, Quinn Emanuel und Ashurst mit. Die Pyr AIdion Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verbindet anwaltliche Expertise mit hochspezialisierter Informationstechnologie: Eine selbstentwickelte, stetig lernende Datenbank und automatisierte Prozesse — unter anderem basierend auf künstlicher Intelligenz — ermöglichen es, eine Vielzahl von Fällen effizient und mit höchster Qualität zu bearbeiten. Mehr erfahren Sie unter Ihre Kanzlei und auf unserer Über-uns-Seite.

    * Dieses Verfahren wird von Rechtsanwalt Felix Thiede persönlich und nicht im Rahmen seiner Tätigkeit bei gunnercooke betrieben.

Bin ich betroffen?

  • Grundsätzlich kann jeder Verbraucher, der eine Immobilie über einen online beauftragten Makler gekauft hat, die Provision zurückverlangen, sofern die genutzte Website keinen „zahlungspflichtig bestellt“ Button verwendet hat. Ob ein „zahlungspflichtig bestellt“-Button oder – was typischerweise der Fall war – ein „Senden“-Button benutzt wurde, finden wir für Sie heraus!
  • Ob Ihr Maklervertrag auch unwirksam ist, können Sie über unser Formular prüfen. Wenn wir in unserer Datenbank Daten zu Ihrem Makler haben, können wir Ihnen unsere Einschätzung geben.

    Unsere Datenbank wächst stetig weiter und „lernt“ aus jedem neuen Fall. Grundsätzlich haben nur sehr wenige Makler vor dem Urteil des BGH im Oktober 2025 rechtskonforme „zahlungspflichtig bestellen“-Buttons verwendet.
  • Sie sind dann ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes (§ 13 BGB), wenn Sie privat handeln, also nicht für Ihr Geschäft oder Ihren Beruf. Wenn Sie z.B. als Arzt eine Wohnung kaufen, handeln Sie als Verbraucher, weil der Erwerb der Wohnung nicht Ihrer ärztlichen Tätigkeit dient.
  • Ja, wenn Sie eine Privatperson sind, haben Sie die Wohnung höchstwahrscheinlich als Verbraucher gekauft. Die meisten privaten Vermieter sind Verbraucher: Wer eine Immobilie kauft und vermietet, ist nicht automatisch Unternehmer, nur weil er Mieteinnahmen hat. Entscheidend ist, ob die Vermietung den Umfang einer normalen privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Das hängt davon ab, wie viele Immobilien verwaltet werden und welcher organisatorische Aufwand damit verbunden ist. Wer nur wenige Wohnungen nebenbei vermietet, ist in der Regel Verbraucher. Zur unternehmerischen Tätigkeit wird die Vermietung erst, wenn eine geschäftsmäßige Organisation erforderlich wird – etwa durch ein Verwaltungsbüro, Personal oder professionelle Buchführung.

Rechtlicher Hintergrund

  • Wir gehen davon aus, dass seit dem Jahr 2016 geschlossene Maklerverträge unwirksam sind und ggf. erfolgreich geltend gemacht werden können. Der relevante Zeitraum beläuft sich darum von 2016 bis heute. Ansprüche können für Immobilienkäufe zwischen 2016 und heute bestehen, bei denen ein Immobilienmakler eingeschaltet war, auf dessen Website sich kein „zahlungspflichtig bestellen“ Button befand.

    Ja, der Makler muss grundsätzlich Zinsen für die zu Unrecht erhaltene Provision zahlen.


    Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB) und 10 Jahre ohne Kenntnis (§ 199 Abs. 4 BGB).
  • Laut BGH-Urteil vom 09.10.2025 (Az. I ZR 159/24) sind Maklerverträge in vielen Fällen unwirksam, weil sie die rechtlichen Vorgaben für Verbraucherschutz gemäß § 312j BGB missachten. Kunden von Immobilienmaklern werden typischerweise auf die Website des Immobilienmaklers geleitet, um dort einen Maklervertrag abzuschließen und anschließend das Exposé der Immobilie zu erhalten. Der Button zum Abschluss des Maklervertrages auf dieser Website muss mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein, was bei sehr vielen Immobilienmaklern nicht der Fall war. Der Maklervertrag ist darum unwirksam und der Kunde kann eine gezahlte Provision zurückverlangen, da für die Zahlung kein Rechtsgrund besteht, § 812 BGB.
  • Nein. Sie als Verbraucher müssen sich nicht daran erinnern können, ob der Makler einen Senden-Button oder ähnliches verwendete. Wir finden für unsere Mandanten heraus, ob der Button richtig beschriftet war oder nicht. Dafür setzen wir verschiedene technische und rechtliche Instrumente ein, um festzustellen, ob die Website den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
  • Die sogenannte Buttonlösung (§ 312j Abs. 3 BGB) verpflichtet Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr, den Bestellbutton mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung zu beschriften. Die Vorschrift basiert auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie). Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.10.2025 (I ZR 159/24) entschieden, dass Maklerverträge, die online über einen „Senden“-Button oder ähnlich unklar beschriftete Schaltflächen abgeschlossen wurden, endgültig unwirksam sind. Fehlte der „zahlungspflichtig bestellen“-Button auf der Website des Maklers, besteht kein wirksamer Maklervertrag – und die gezahlte Maklergebühr, Maklerprovision oder Courtage kann nach § 812 BGB zurückgefordert werden.
  • Maklergebühr, Maklerprovision, Maklercourtage (oft auch einfach Courtage oder Provision) und Maklerlohn bezeichnen alle dasselbe: die Vergütung, die ein Immobilienmakler für die Vermittlung oder den Nachweis einer Immobilie erhält. Der BGH spricht in seinem Urteil (I ZR 159/24) von Maklerlohn – das ist die rechtlich korrekte Bezeichnung. Im Alltag werden jedoch alle genannten Begriffe gleichbedeutend verwendet; rechtlich macht es keinen Unterschied. Unabhängig davon, welchen Begriff Ihr Makler verwendet hat: Wenn der Online-Maklervertrag ohne „zahlungspflichtig bestellen“-Button zustande kam, können Sie die gezahlte Summe nach dem BGH-Urteil zurückfordern. Als Rechtsanwaltskanzlei vertreten wir Sie dabei direkt.

Kosten & Risiko

  • Zunächst sind die Erfolgsaussichten wegen der klaren Sach- und Rechtslage ausgesprochen hoch. Das verbleibende Restrisiko kann entweder Ihre Rechtsschutzversicherung abdecken, oder Sie können eine Prozessfinanzierung (in Kürze verfügbar) mit unserem Prozessfinanzierungspartner abschließen. Der Prozessfinanzierer übernimmt dann vollumfänglich das Kostenrisiko, und erhält im Erfolgsfall einen Teil der Rückzahlung. In besonders gelagerten Fällen ist es außerdem möglich, das Risiko zumindest teilweise zu reduzieren, indem wir auf Erfolgshonorarbasis tätig werden.
  • Die vorläufige Prüfung auf dieser Website, die auf Ihren Angaben im Formular basiert, ist unverbindlich.
    Für den Fall, dass wir gute Erfolgsaussichten für Ihren Fall sehen, bieten wir Ihnen unsere Vertretung zu den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Diese Kosten trägt grundsätzlich Ihre Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie mit unserem Partnerprozessfinanzierer eine Prozessfinanzierung (in Kürze verfügbar) vereinbaren. Der Prozessfinanzierer übernimmt dann vollumfänglich das Kostenrisiko, und erhält im Erfolgsfall einen Teil der Rückzahlung. Alternativ können Sie die Kosten auch selbst tragen – dabei gilt zu beachten, dass die Kosten grundsätzlich nur von Ihnen zu tragen sind, wenn der Rechtsstreit um die Rückzahlung der Maklergebühr verloren gehen sollte. Das ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage wenig wahrscheinlich.
  • Wir bieten in geeigneten Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung nach § 4a RVG an. Unser Honorar wird nur insoweit fällig, als Ihr Fall erfolgreich ist. Im Gegenzug vereinbaren wir mit Ihnen, dass wir in Höhe der vom Gegner zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zuzüglich eines prozentualen Anteils am erstrittenen Betrag vergütet werden.

    Voraussetzung ist, dass Sie bei verständiger Betrachtung ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würden (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG). Bei der Rückforderung von Maklerprovisionen ist das regelmäßig der Fall, weil die gesetzlichen Prozesskosten schnell mehrere Tausend Euro erreichen.

    Vor Abschluss der Vereinbarung informieren wir Sie über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und die Kostenrisiken, den Unterschied Ihrer Kostenlast bei Erfolg und Misserfolg mit und ohne Erfolgshonorar, etwaige Erstattungsansprüche gegen die Gegenseite oder Dritte sowie mögliche Auswirkungen auf Prozesskostenhilfe (§ 4a Abs. 3 RVG).

    Beispiel: Streitwert 25.000 EUR (1. Instanz, inkl. vorgerichtlicher Tätigkeit)

    Regulär (RVG)Erfolgsbasiert (15 %)
    Sie verlieren
    Eigene Anwaltskosten3.522,46 EUR0,00 EUR
    Gegnerische Anwaltskosten2.781,63 EUR2.781,63 EUR
    Gerichtskosten1.306,50 EUR1.306,50 EUR
    Gesamtrisiko7.610,59 EUR4.088,13 EUR
    Sie gewinnen
    Rückerstattung25.000,00 EUR25.000,00 EUR
    Erfolgshonorar (25 % zzgl. USt)−4.462,50 EUR
    Erstattete Anwaltskosten (§ 91 ZPO)(3.522,46 EUR)(3.522,46 EUR)
    Sie erhalten25.000,00 EUR20.537,50 EUR

    Im Gewinnfall trägt die Gegenseite Gerichts- und Anwaltskosten. Die Kostenerstattung wird auf das Erfolgshonorar angerechnet.

  • Nein, der Maklervertrag und der Kaufvertrag über Ihre Immobilie sind voneinander völlig unabhängig. Sie behalten Ihre Immobilien und müssen dem Makler auch keinen Ausgleich oder Ersatz zahlen. Sie erhalten im Erfolgsfall einfach Ihre Provision zurück, mit Zinsen.

Ablauf & Dauer

  • Sollte es zu einer außergerichtlichen Zahlung durch den Makler kommen, liegt die Verfahrensdauer bei wenigen Wochen bis Monaten. Eine außergerichtliche Zahlung halten wir in vielen Fällen für wahrscheinlich. Den Makler träfe sonst ein hohes Risiko, dass er das Gerichtsverfahren verliert. Dann muss der Makler zusätzlich zur Rückzahlung der Provision auch noch die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

    Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann variiert die Dauer stark von Richter zu Richter. Durchschnittlich haben einfach gelagerte Verfahren eine Dauer von neun bis zwölf Monaten. Sollte es ein Berufungsverfahren geben, muss ungefähr mit weiteren zwölf bis 18 Monaten gerechnet werden. Kommt es schließlich zur Revision vor dem BGH, vergehen nochmals zwölf bis 18 Monate.


    Allerdings ist Ihr Anspruch (auch) während der Gerichtsverfahren gut verzinst!